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Betreibungsbegehren

Das Betreibungsbegehren des Gläubigers ist schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners bzw. Sitz der Gesellschaft einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen. Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben. Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.

Die Betreibungskosten trägt der Schuldner. Sie sind jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen. Der Gläubiger erhält vom Betreibungsamt eine Rechnung. Die Kosten für Zahlungsbefehle sind vom Forderungsbetrag abhängig. Zusätzlich können noch weitere Zustellkosten dazu kommen.

Es ist möglich, das Betreibungsbegehren online unter www.easygov.swiss/easygov/#/de/betreibungen auszufüllen und auszudrucken. Ebenfalls stehen Ihnen auf dieser Seite diverse Informationen über den Betreibungsablauf zur Verfügung.

Betreibungsbegehren [docx, 32 KB]