Verwertung, Verwertungsbegehren
Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bei einer Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.
Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bei einer Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.