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Beseitigung des Rechtsvorschlages mittels Zivilklage

Handelt es sich um eine durch Rechtsvorschlag bestrittene Forderung, für welche das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 und 82 SchKG) nicht gegeben ist, so muss der Gläubiger diese im Zivilklage anerkennen lassen. In dieser Forderungsklage wird entschieden über den Bestand, die Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung und die Aufhebung des Rechtsvorschlages.

Die Aufhebung des Rechtsvorschlages wird definitiv, sobald das Urteil oder der Vergleich in Rechtskraft erwachsen ist.

Schlichtungsgesuch_an_das_Vermittlungsamt.pdf [pdf, 69 KB]